Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1982

Geschäftszahl

82/04/0219

Rechtssatz

Unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des Paragraph 29, VwGG) ist nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden RA - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.