Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Geschäftszahl

82/04/0212

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 handelt es sich um eine nach Paragraph 9, erster Satz VStG zulässige, besondere Verwaltungsvorschrift über die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person, wenn eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, ua eine Gesellschaft trifft.