Verwaltungsgerichtshof
15.04.1983
82/04/0212
Bei der Bestimmung des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 handelt es sich um eine nach Paragraph 9, erster Satz VStG zulässige, besondere Verwaltungsvorschrift über die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person, wenn eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, ua eine Gesellschaft trifft.