Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
82/04/0139
Einer den Gegenstand eines Straferkenntnisses bildenden, bereits abgeschlossenen unbefugten Gewerbeausübung, kann nicht durch eine Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 begegnet werden.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982040139.X01