Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Geschäftszahl

82/04/0139

Rechtssatz

Einer den Gegenstand eines Straferkenntnisses bildenden, bereits abgeschlossenen unbefugten Gewerbeausübung, kann nicht durch eine Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 begegnet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040139.X01