Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1983

Geschäftszahl

82/04/0107

Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.