Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1982

Geschäftszahl

82/04/0054

Rechtssatz

Schon im Hinblick auf die im Sinne der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 erforderliche Berücksichtigung der jeweils - konkreten - für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften kann der bloße Hinweis auf sich aus ÖAL-Richtlinien ergehende Werte nicht als zureichendes Begründungselement angesehen werden.