Verwaltungsgerichtshof
15.10.1982
82/04/0054
Was die Bestimmung des Paragraph 77, GewO 1973 anlangt, ist zwischen der Erwartung, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, einerseits und der Erwartung, dass Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit außer Betracht zu bleiben.