Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1984

Geschäftszahl

82/03/0281

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO reicht es aus, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0125).