Verwaltungsgerichtshof
11.01.1984
82/03/0281
Zur Erfüllung des Tatbildes nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO reicht es aus, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0125).