Verwaltungsgerichtshof
12.01.1983
82/03/0247
Eine Verpflichtung, wonach jeder Verkehrsteilnehmer an einem abgestellten Fahrzeug so weit vorbeifahren oder vorbeigehen muss, dass er selbst niemals von einer sich öffnenden Tür gefährdet oder behindert werden kann, kennt das Gesetz nicht. Vielmehr obliegt nach Paragraph 23, Absatz 4, StVO die Verpflichtung zur Aufmerksamkeit beim Öffnen einer Fahrzeugtüre dem Insassen des betreffenden Fahrzeuges.