Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1983

Geschäftszahl

82/03/0228

Rechtssatz

Derjenige, der zunächst an der Unfallstelle den Schaden feststellt, die Verschuldensfrage erörtert, Versicherungsmeldungen ausfüllt, sich sodann in seine - wenn auch in der Nähe gelegene - Wohnung begibt, seinen Anwalt anruft und fragt, was er tun solle, worauf der Anwalt sich bereit erklärt, zwecks Meldung des Unfalles zur Polizei zu fahren, kommt seiner Meldepflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO ("sofort") nicht nach.