Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1983

Geschäftszahl

82/03/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1803/74 E 13. Juni 1975 VwSlg 8844 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild des Paragraph 11, Absatz 2, StVO wird erfüllt, wenn Anzeigepflicht besteht und der Lenker eines Fahrzeuges diese Pflicht durch Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens verletzt. Dagegen ist im Paragraph 11, Absatz 3, StVO dafür eine Regelung getroffen worden, was zu geschehen hat, wenn die sonst hiefür an Fahrzeugen angebrachten Vorrichtungen überhaupt nicht vorhanden sind oder die angebrachten Vorrichtungen zur Anzeige von Richtungsänderungen gestört sind. Wenn daher die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Fahrtrichtungsänderungsanzeige im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, StVO gegeben sind, und der Lenker dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, obwohl funktionsfähige Vorrichtungen an seinem Fahrzeug angebracht sind, so kann ein solcher Sachverhalt nicht dem Paragraph 11, Absatz 3, StVO subsumiert werden (VJ VwSlg 6294 A, VwSlg 6357 A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/03/0170