Verwaltungsgerichtshof
27.04.1983
82/03/0168
GRS wie 1925/74 E 9. Mai 1975 RS 1
Der Tatbestand der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, bleibt auch dann erfüllt, wenn nach Abschluß der Amtshandlung der Betreffende aus eigenem Antrieb den Alkotest bei einer Vorsprache im Wachzimmer anzulegen bereit war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/03/0170