Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1983

Geschäftszahl

82/03/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1249/68 E 27. Jänner 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet, auch wenn der zu Untersuchende meint, die Weigerung sei nur "zunächst" erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer Debatte mit dem Straßenaufsichtsorgan "im Einverständnis" mit diesem noch bei derselben Amtshandlung einer klinischen Untersuchung unterzieht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/03/0170