Verwaltungsgerichtshof
22.12.1982
82/03/0150
Ein Autolenker der sich einer Untersuchung zwecks Teststellung des Grades der Alkoholeinwirkung freiwillig unterzogen hat, kann im nachhinein nicht einwenden, dieser Arzt hätte die Untersuchung gar nicht vornehmen dürfen bzw deshalb sei der vom Krankenhaus aufgenommene Befund nicht verwertbar (Hinweis E 8.9.1982 82/03/0040).