Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Geschäftszahl

82/03/0139

Rechtssatz

Eine rechtswidrige Vorrangverletzung ist nicht anzunehmen, wenn der Wartepflichtige den Vorrang des Vorrangsberechtigten deshalb nicht verletzt hat, weil er diesen angesichts der großen Entfernung nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt hat. (Hinweis auf Urteil des OGH im RZ 1974/116, ZVR 1982/164, 177)

Beachte

Besprechung in:

RZ 1974/116;

ZVR 1982/164, S 177;