Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

82/03/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0059 B 13. September 1983 VwSlg 11132 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Bfr im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde rechtswirksam voll entmündigt, so mangelt es ihm an der Berechtigung zur Erhebung an der Beschwerde, da er vollkommen geschäftsunfähig ist; auch eine nachträgliche Genehmigung (der Beschwerdeführung) durch den gesetzlichen Vertreter kommt ebenso wenig in Betracht wie eine rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit.