Verwaltungsgerichtshof
12.10.1983
82/03/0128
GRS wie 83/11/0059 B 13. September 1983 VwSlg 11132 A/1983 RS 1
Ist der Bfr im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde rechtswirksam voll entmündigt, so mangelt es ihm an der Berechtigung zur Erhebung an der Beschwerde, da er vollkommen geschäftsunfähig ist; auch eine nachträgliche Genehmigung (der Beschwerdeführung) durch den gesetzlichen Vertreter kommt ebenso wenig in Betracht wie eine rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit.