Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1984

Geschäftszahl

82/03/0112

Rechtssatz

Es ist nach den die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften nicht denkbar, den Ausspruch über Schuld und Strafe nicht zu bekämpfen und sich unabhängig davon (nur) durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zu erachten. Der Bestrafte hat keinen Anspruch auf eine von seiner Bestrafung losgelöste (objektive) Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X10