Verwaltungsgerichtshof
19.09.1984
82/03/0112
Es ist nach den die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften nicht denkbar, den Ausspruch über Schuld und Strafe nicht zu bekämpfen und sich unabhängig davon (nur) durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zu erachten. Der Bestrafte hat keinen Anspruch auf eine von seiner Bestrafung losgelöste (objektive) Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X10