Verwaltungsgerichtshof
19.09.1984
82/03/0112
Die Worte gegen eine bestimmte Person "als Beschuldigten" schließen nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG 1950 in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung (oder mehrere bestimmte Verwaltungsübertretungen) zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X06