Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1984

Geschäftszahl

82/03/0112

Rechtssatz

Dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965 der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunkte) ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in der rechtlichen Qualifikation seiner Beschwerde irrt. (Hinweis auf E 22.11.1971, 760/71, VwSlg 8114 A/1971)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X03