Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1982

Geschäftszahl

82/03/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0164/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften kann bei einen Kraftfahrer niemals als unverschuldet angesehen werden.