Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1983

Geschäftszahl

82/03/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0164/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften kann bei einen Kraftfahrer niemals als unverschuldet angesehen werden.