Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1983

Geschäftszahl

82/03/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1201/77 E 7. November 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, ist, sofern das Wacheorgan hiezu keine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 6.11.1967, 0093/67, VwSlg 7211 A/1967 und E 27.1.1972, 0381/71, VwSlg 8156 A/1972; Hier wurde die Atemluftprobe vom Bf mit dem Hinweis nicht durchgeführt, er müsse vorerst seinen Führerschein aus seiner Wohnung holen, zu welchem Zwecke sich ohne Zustimmung der SWB gewaltsam vom Ort der Betretung entfernen wollte).