Verwaltungsgerichtshof
26.01.1983
82/03/0070
GRS wie 1994/78 E 9. April 1980 RS 1
Ist die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus welchen Gründen immer an Ort und Stelle nicht tunlich, kann sie an einem anderen Ort durchgeführt werden. Ebensowenig wie der Zeitpunkt der Untersuchung von der zur Durchführung der Atemluftprobe aufgeforderten Person bestimmt werden kann, kann sie auch den Ort der Untersuchung bestimmen (Hinweis E 6.3.1967, 0429/66, E 10.6.1964, 2008/63; Nach letzterem berechtigt Paragraph 5, Absatz 2, StVO einen Sicherheitswachebeamten zu Aufforderung, ihm Zwecks Vornahme des Alkotestes zum Kommissariat zu folgen).