Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1983

Geschäftszahl

82/03/0070

Rechtssatz

Wenn der Polizeibeamte das Teströhrchen nicht bei sich hat, ist der Betroffene verpflichtet, an Ort und Stelle das Eintreffen der Funkstreife mit dem Teströhrchen abzuwarten.