Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1982

Geschäftszahl

82/03/0064

Rechtssatz

Mag es auch zutreffen, dass sich die Anstiegsphasen des Blutalkoholwertes nach einem Sturztrunk besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, so ist es dennoch Aufgabe eines ärztlich SV - besonders dann, wenn zwischen dem Sturztrunk und dem Lenken des Fahrzeuges nicht einmal 5 Minuten vergangen sein sollen -, einen für die Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung notwendigen Befund zu erarbeiten und die sich daraus ergebenden Schlüsse zu ziehen, um der Behörde eine sichere Grundlage für die Entscheidung, ob das Verhalten des Bfrs den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfüllt oder nicht, zu geben.