Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1983

Geschäftszahl

82/03/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1289/60 E 6. April 1962 VwSlg 5768 A/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidungspflicht handelt es sich, soweit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden ist, um die im Paragraph 73, dieses Gesetzes normierte Pflicht der Behörden, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Beachte

Siehe:

3052/79 B 12. November 1980