Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
82/02/0214
Wenn ein Straßenzug eine längere Strecke aufweist, und mehrmals mit Unterbrechung(en) die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, und hiebei nicht ausgeschlossen werden kann, daß zwar hiebei der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben sind, weshalb keine Deliktseinheit angenommen werden kann, und demnach jeweils selbständigen Taten im Sinne des Paragraph 22, VStG 1950 zu ahnden sind. (Hinweis auf E vom 12.5.1982, Zlen 81/03/0243, 0244 und vom 3. Juli 1979 Zl. 0754/79)