Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1982

Geschäftszahl

82/02/0172

Rechtssatz

Wird das für die Tatbestandsmäßigkeit des dem Bfr zur Last gelegten Verhaltens im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO relevante Sachverhaltsmerkmal des Vorhandenseins einer Haltelinie erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist in das Verwaltungsstrafverfahren einbezogen, so ist Verfolgungsverjährung eingetreten.