Verwaltungsgerichtshof
20.01.1984
82/02/0146
Auch ein - vom Beschwerdeführer behauptetes - sehr geringes Verkehrsaufkommen auf einer Straßenkreuzung wird durch das Abstellen eines Fahrzeuges in einem Abstand von 1m vom Fahrbahnrand derart behindert, dass die Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs beeinträchtigt werden kann. Diese abstrakte Möglichkeit genügt um eine Anordnung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO zu rechtfertigen.