Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1984

Geschäftszahl

82/02/0146

Rechtssatz

Wenn in der Rechtsprechung des VwGH ausgesprochen wurde, dass einer Anordnung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO mit ehest möglicher Beschleunigung nachgekommen werden muss, so sind darunter tatsächliche, z.B. durch die Technik des Fahrzeuges bedingte Umstände zu verstehen, nicht aber die rechtsirrige Annahme eines KFZ Lenkers, er habe rechtliche Gründe, die Anordnung des Straßenaufsichtsorgans nicht zu befolgen.