Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1984

Geschäftszahl

82/02/0111

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass die Behörde zur objektiven Voraussetzung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, nämlich des Eintrittes eines Sachschadens, keine durch Sachverständigengutachten untermauerten Feststellungen über die Möglichkeit der Verursachung des am geparkten PKW tatsächlich vorhandenen Schadens durch den Anstoß des vom Bfr gelenkten Fahrzeuges getroffen hat.