Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1982

Geschäftszahl

82/02/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1861/74 E 28. November 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die StVO enthält keine Bestimmung, wodurch die durch Straßenverkehrszeichen angeordneten Halteverbote nur in gerader Richtung wirksam seien. Wenn dabei an der Seite eines Platzes ein Halteverbot angeordnet ist, dann verläuft es entlang dem ganzen Straßenrand, mögen auch einzelne Häuser zurückversetzt sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982020102.X02