Verwaltungsgerichtshof
22.10.1982
82/02/0102
Ein Halteverbot iSd Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO kann sich entlang des betreffenden Fahrbahnrandes auch in einem Bogen, ohne Rücksicht auf topografische Bezeichnungen dieses Straßenabschnittes, erstrecken.
Sind zu Beginn dieses Bereiches ein Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ANFANG und am Ende dieses Bereiches ein solches Verkehrszeichen mit der Zusatztafel ENDE angebracht, so ist
das Verbot ordnungsgemäß kundgemacht, wenn auch nur eines dieser Verkehrszeichen von einem herannahenden Fahrzeuglenker wahrgenommen werden kann. Dieses Verbot ist daher auch dann zu beachten, wenn auf Grund der eingeschlagenen Fahrtrichtung nur das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO mit der Zusatztafel ENDE angetroffen wird. Dem betreffenden Fahrzeuglenker obliegt in einem solchen Falle der
Entlastungsbeweis gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950.
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020102.X01