Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

82/01/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1446/55 E 30. Mai 1958 RS 1

Stammrechtssatz

Die Qualifizierung einer Beleidigung als erheblich ist nicht von subjektiven Empfinden des Beleidigten, sondern von objektiven Maßstäben abhängig. Es gnügt, daß der Beleidigte wegen der ihm zugefügten Beleidigung überhaupt Beschwerde führt.