Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1983

Geschäftszahl

82/01/0209

Rechtssatz

Die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde besteht unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw der Unterkunftnahme; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtungen.