Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1982

Geschäftszahl

82/01/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0104/79 E 9. April 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der objektiven Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist von dem im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung beim Einigungsamt gegebenen Sachverhalt auszugehen vergleiche auch zum szt. BetriebsräteG E 26.10.1953, VwSlg 2877 A/1953).

Betriebsrationalisierungen, die sich erst im Stadium der Projektierung befinden, haben daher außer Betracht zu bleiben.