Verwaltungsgerichtshof
22.09.1982
82/01/0108
Das Gesetz stellt bei den Tatbeständen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 5 MeldeG ausschließlich auf den objektiven Tatbestand der Unterkunftnahme bzw Aufgabe der Unterkunft ab; unabhängig vom Grund des Wohnungswechsels besteht die Meldepflicht, wobei deren Verletzung als Ungehorsamsdelikt gem Paragraph 16, MeldeG strafbar macht.