Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1982

Geschäftszahl

82/01/0087

Rechtssatz

Ist in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt worden - und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten -, dann liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Bescheid vor.