Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
82/01/0050
GRS wie 83/01/0519 E 16. Jänner 1985 RS 1
Eine die Sozialwidrigkeit einer Kündigung indizierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers setzt voraus, dass dieser künftig nicht mehr über diejenigen finanziellen Mittel verfügen könnte, die ihm ohne wesentliche Einschränkung die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ermöglichen würden. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn eine alleinstehende, mit ihrer über eine (wenn auch geringe) Eigenpension verfügenden Mutter zusammenlebende ca. 55-jährige Arbeitnehmerin fernerhin eine durch eine Firmenzusatzpension ergänzte Alterspension bezieht und ihre Einkommenseinbusse danach nur rd. 7,3 % gegenüber den bisherigen Aktivbezügen beträgt.