Verwaltungsgerichtshof
11.07.1984
82/01/0014
Wird von der belangten Behörde ein für einen bestimmten Zeitraum gestellter Antrag (im vorliegenden Fall auf zusätzliche Bildungsfreistellung gem Paragraph 118, Absatz 2, ArbVG) zu einem Zeitpunkt abgewiesen, zu dem auch ein stattgebender Bescheid dem Antragsteller nicht mehr den gewünschten Erfolg bringen könnte, kann ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Beseitigung des für ihn rechtlich nicht mehr relevanten Bescheides nicht vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982010014.X01