Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1983

Geschäftszahl

82/01/0005

Rechtssatz

Beharrliche Weigerung, den die betriebliche Ordnung betreffenden Anordnungen von Vorgesetzten zu entsprechen und damit der Entlassungsgrund iSd Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 liegt auch vor, wenn sich ein Dienstnehmer mehrfachen Aufforderungen, das Werksgelände außerhalb seiner Arbeitszeit zu verlassen, widersetzt.