Verwaltungsgerichtshof
25.02.1983
81/17/0079
GRS wie 0018/65 E 28. September 1965 RS 2
Der Bevollmächtigte haftet für alle Ansprüche, die dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht geltend gemacht werden konnten; daher auch für Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge.