Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1983

Geschäftszahl

81/17/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0018/65 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Der Bevollmächtigte haftet für alle Ansprüche, die dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht geltend gemacht werden konnten; daher auch für Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge.