Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

81/17/0047

Rechtssatz

Die durch Organe der abgabenberechtigten Bundeshauptstadt Wien erfolgte Anbringung des Hinweisschildes nach Paragraph eins, Absatz 4, Wr ParkometerG auf einer Standsäule (mit insgesamt zwei traßenverkehrszeichen und drei Zusatztafeln) bewirkt, daß das Beschränkungszeichen "Kurzparkzone" - nach dem im Paragraph 48, Absatz 4, StVO 1960 positivierten Standard der Erkennbarkeit des durch Straßenverkehrszeichen Angeordneten - objektiv nicht (ausreichend) wahrnehmbar ist, und belastet die Kurzparkzonenverordnung daher mit dem Mangel ihrer gehörigen Kundmachung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981170047.X04