Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1983

Geschäftszahl

81/16/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0473/75 E VS 29. November 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft setzt schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsanteile voraus; dies trifft bei der liquidationslosen Übernahme der OHG durch einen Gesellschafter, sei es auf Grund eines Vertrages oder durch den Erwerb von Todes wegen nicht zu.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 5 aus 1985,;

ÖStZ 14 aus 1984,, S 170;