Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

81/16/0177

Rechtssatz

Das Argument ein Verein habe nach den Baubewilligungsakten als Errichter zu gelten, beweist noch nicht, daß er die Anlage im Rechtssinn "geschaffen" hat, wiewohl darin EIN gewichtiges Moment für seine Bauherreneigenschaft liegt (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0177, 0178, 83/16/0053).