Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
81/16/0177
Das Argument ein Verein habe nach den Baubewilligungsakten als Errichter zu gelten, beweist noch nicht, daß er die Anlage im Rechtssinn "geschaffen" hat, wiewohl darin EIN gewichtiges Moment für seine Bauherreneigenschaft liegt (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0177, 0178, 83/16/0053).