Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
81/16/0177
Das Wohnungeigentum betrifft stets eine ganze Liegenschaft, nicht etwa nur diejenigen Teile einer solchen, die zu den genützten Räumlichkeiten in engerem Zusammenhang stehen (Hinweis E 1.7.1982, 2540/80).