Verwaltungsgerichtshof
20.01.1983
81/16/0171
Besteht im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auf der betreffenden Liegenschaft bereits ein Gebäude, so erwirbt der Wohnungswerber nicht nur einen ideellen Miteigentumsanteil an Grund und Boden, sondern notwendigerweise (Paragraph 297, ABGB) auch einen ideellen Anteil an dem bereits bestehenden Bauwerk. Die auf den Wohnungswerber entfallenden anteiligen Baukosten sind daher auch aus diesem Grund Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung, unabhängig davon, ob diese Baukosten im Kaufvertrag erwähnt werden oder nicht.