Verwaltungsgerichtshof
20.01.1983
81/16/0171
Wenn der Wohnungswerber nicht als Bauherr ("Schaffender" iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955) angesehen werden kann, so folgt daraus, daß beim Kauf eines Grundstücksanteiles zwecks Erwerb einer Eigentumswohnung ein einheitlicher, auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muß (Hinweis E 3.6.1982, 81/16/0059, E 17.6.1982, 1283/79). Daran würde sich nichts ändern, stünde fest, daß nach der äußeren, formellen Vertragsgestaltung die Wohnungswerber über den Verkäufer miteinander iV gestanden wären und durch ihn als ihren Bevollmächtigten den Bauauftrag an dritte Unternehmer erteilt hätten (Hinweis E 18.2.1977, 105/76).