Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1982

Geschäftszahl

81/16/0169

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

81/16/0170

Rechtssatz

Handlungen, die der Ermittlung des Anspruches oder des Verpflichtenden dienen, unterbrechen die Verjährung gegenüber ALLEN in Betracht kommenden Personen (Hinweis E 17.12.1963, 1446/62, VwSlg 2994 F/1963). Lediglich die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete FESTSETZUNG kann dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X04