Verwaltungsgerichtshof
16.09.1982
81/16/0169
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/16/0170
Handlungen, die der Ermittlung des Anspruches oder des Verpflichtenden dienen, unterbrechen die Verjährung gegenüber ALLEN in Betracht kommenden Personen (Hinweis E 17.12.1963, 1446/62, VwSlg 2994 F/1963). Lediglich die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete FESTSETZUNG kann dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X04