Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1982

Geschäftszahl

81/16/0169

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

81/16/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1510/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4472 F/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in Paragraph 207, BAO

und Paragraph 208, BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981160169.X01