Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1982

Geschäftszahl

81/16/0117

Rechtssatz

Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71; E 26.6.1980, 1063/79; E 1.7.1982, 81/16/0163, 0164).